Railflex GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Railflex GmbH für Eisenbahngüterverkehrsleistungen
Stand August 2021

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von der Railflex GmbH (i.F.: Railflex) für ihre Kunden durchgeführten Eisenbahngüterverkehrsleistungen. Sie sind im Internet unter www.railflex.de abrufbar.
(2) Die Durchführung der Eisenbahngüterverkehrsleistungen erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Railflex ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, einen Vertrag nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
(3) Abweichungen von diesen AGB sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Railflex wirksam. Nebenabreden oder mündliche Zusagen von Beschäftigten, Bevollmächtigten oder Beauftragten von Railflex, welche über den Inhalt des abgeschlossenen Frachtvertrages hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Niederlegung und der Zustimmung der Geschäftsführung von Railflex. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen AGB wird hiermit widersprochen.
(4) Railflex ist jederzeit berechtigt, diese AGB nach angemessener Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Sofern und soweit solche Änderungen für bereits geschlossene Verträge zum Nachteil des Kunden erfolgen sollten, so kann dieser solche Verträge innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Railflex wird in einem solchem Falle den Kunden in dem Mitteilungsschreiben auf das Kündigungsrecht hinweisen. Macht der Kunde binnen zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so erlischt es.
(5) Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leistungen erbringt Railflex auf Grundlage der ADSp 2017.

§ 2  Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

(1) Der Vertrag zwischen Railflex und dem Kunden kommt mit Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder nach Annahme des Angebots durch den Kunden mit der anschließenden Bestätigung seitens Railflex zustande, wobei diese Bestätigung in Text- oder Schriftform zu erfolgen hat.
(2) Die von Railflex zu erbringenden Leistungen sind explizit im Vertrag zu vereinbaren. Für die Erbringung ist die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
(3) Im Vertrag nicht geregelte Leistungen sind von Railflex nicht geschuldet. Sollten Zusatzleistungen gewünscht sein, so sind diese zwischen den Parteien ergänzend schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

§ 3 Informationspflichten des Kunden und Waggongestellung

(1) Der Kunde unterrichtet Railflex rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen Gegebenheiten, welche die Durchführung des Vertrages zu beeinflussen geeignet sind, insbesondere über Menge, Art und Beschaffenheit des Transportguts sowie über besondere technische Anforderungen an Waggons und Triebfahrzeuge sowie eventuell für die Auftragsausführung erforderliches Zubehör.
(2) Sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, werden die zum Transport benötigten Waggons und Ladeeinheiten vom Kunden gestellt. Der Kunde ist für die korrekte Angabe der benötigten Anzahl und Gattung von Waggons und Ladeeinheiten verantwortlich.
(3) Der Kunde hat im Verhältnis zu Railflex zu gewährleisten, dass die von ihm gestellten oder Railflex zum Transport übergebenen Waggons zugelassen und für das zu transportierende Gut sowie für die sichere Abwicklung des jeweiligen Transports unter Einhaltung aller maßgeblichen rechtlichen Vorgaben geeignet sind. Er gewährleistet im Verhältnis zu Railflex ferner, dass die Instandhaltung der Waggons durch eine hierfür zertifizierte Stelle (ECM) erfolgt. Der Kunde haftet für Schäden, die durch Mängel oder Fehler an von ihm gestellten oder Railflex zum Transport übergebenen Waggons entstehen und stellt Railflex auf erstes Anfordern von diesbezüglichen Schäden und Kosten frei.

§ 4 Übernahme, Kennzeichnung

(1) Übernahmepunkt ist der Ort, an dem die Waggons vom Kunden an Railflex bzw. von Railflex an den Empfänger übergeben werden. Der Kunde hat in den jeweiligen Übernahmepunkten für die Einhaltung der arbeits- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Der Kunde hat ferner dafür zu sorgen, dass die Waggons in den jeweiligen Übernahmepunkten ausreichend überwacht werden. Die Obhut und Verantwortung von Railflex beginnt mit der Übernahme der Waggons im Übernahmepunkt und endet mit der Abstellung am Empfangsort, es sei denn es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
(2) Der Kunde verpflichtet sich zur Kennzeichnung des Transportguts entsprechend der jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen und des Gefahrgutrechts. Bei Verstößen ist der Kunde verpflichtet, Railflex von sämtlichen Schäden und Kosten auf erstes Anfordern freizustellen.

§ 5 Beförderungspapiere

(1) Der Kunde stellt einen Frachtbrief sowie alle sonstigen für die Beförderung erforderlichen Papiere aus und übermittelt diese an Railflex. Sofern der Kunde, sein Auftraggeber oder der Empfänger für den Transport, die Be- oder Entladung weitere Dokumente benötigt, so sind diese vom Kunden zu erstellen und zu Beginn des Transports an Railflex auszuhändigen oder, soweit möglich, digital zu übermitteln.
(2) Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Transportauftrag und den Beförderungspapieren enthaltenen Angaben.

§ 6 Be- und Entladen, Standzeiten, Abstellungen

(1) Dem Kunden obliegt die Be- und Entladung sowie die betriebssichere Verladung im Sinne von § 412 Abs. 1 Satz 2 HGB. Railflex ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Waggons und Ladeeinheiten auf die betriebssichere Verladung zu überprüfen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Be- und Entladung alle erforderlichen und gesetzlich vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen, die die Ladung und den Transport betreffen, zu beachten. Bei der Verladung und der Entladung hat der Kunde ferner die jeweils geltenden Verladerichtlinien nach der Empfehlung der UIC sowie etwaige am Abgangs- oder Empfangsort geltende Verladeregelungen einzuhalten.
(3) Der Kunde haftet für Schäden, die aus einer Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichen Transportgut und der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes entstehen.
(4) Der Kunde haftet für nicht auf Railflex zurückzuführende Verzögerungen bei der Be- und Entladung. Standzeiten sind nach Maßgabe von § 412 Abs. 3 HGB zu vergüten.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Waggons und Ladeeinheiten nach der Entladung vollständig entladen und verwendungsfähig sind und unmittelbar wieder eingesetzt werden können. Durch diesbezügliche Nichterfüllung bei Railflex entstehende Kosten trägt der Kunde und stellt Railflex hiervon auf erstes Anfordern frei.
(6) Sofern eine Tätigkeit im Rahmen der Be- und Entladung durch Railflex erfolgen sollte, so handelt Railflex als Erfüllungsgehilfe des Kunden. Solche Tätigkeiten werden von Railflex gesondert an den Kunden verrechnet.
(7) Vom Kunden gewünschte Abstellungen von Waggons sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 7 Gefahrgut

(1) Beide Parteien haben die einschlägigen gefahrgutrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Handelt es sich bei dem Transportgut um Gefahrgut, so hat der Kunde alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Sollten aus Sicht des Kunden besondere über die Gefahrgutvorschriften hinausgehende Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sein, so hat der Kunde dieses gleichfalls vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
(3) Sicherheitspflichten können Railflex erst ab Übernahme des Gefahrgutes am Übernahmepunkt treffen. Die Sicherheitspflichten enden mit Abstellung der Waggons am Empfangsort.
(4) Beide Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen unverzüglichen Meldung bekanntwerdender gefahrgutrechtlicher Abweichungen.

§ 8 Termine, Lieferfristen

(1) Bei zwischen Railflex und dem Kunden genannten Terminen oder Lieferfristen (Übernahme oder Ablieferung) handelt es sich, auch wenn diese im Frachtbrief oder Transportauftrag angegeben sind oder ein bestimmter Fahrplan benannt ist, ausschließlich um unverbindliche Angaben, es sei denn, dass diese ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Insbesondere stellen von Railflex dem Kunden mitgeteilte Fahr- oder Beförderungspläne keine Lieferfristvereinbarungen dar.
(2) Die Höchstlieferfristen des Art. 16 § 2 CIM gelten mit der Maßgabe der Art. 16 § 3 und § 4 CIM zwischen Railflex und dem Kunden auch für nationales Transporte als vereinbart.

§ 9 Einsatz von Unterauftragnehmern

(1) Railflex ist berechtigt, für die Durchführung der vom Kunden beauftragten Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
(2) Railflex wird dafür sorgen, dass alle Unterauftragnehmer die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen in vollem Umfang einhalten.
(3) Im Rahmen seiner Haftung hat Railflex auch für das Verschulden der von ihr eingesetzten Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden einzustehen.

§ 10 Haftung von Railflex

(1) Die Haftung von Railflex bei Verlust und Beschädigung des Transportguts ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt. Bei internationalen Transporten liegt diese Beschränkung bei 17 Rechnungseinheiten (Art. 30 § 2 CIM). Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Beschädigung gilt § 431 Abs. 2 HGB entsprechend. Der Wert der Rechnungseinheiten bestimmt sich nach § 431 Abs. 4 HGB. In jedem Schadensfall ist die Haftung von Railflex auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm pro Schadensfall beschränkt, je nachdem welcher Betrag höher ist.
(2) Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,- Euro je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
(3) Railflex haftet für Lieferfristüberschreitungen, sofern Railflex diese zu vertreten hat. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Lieferfristüberschreitungen durch ein Verhalten der DB Netz AG oder Störungen in der Infrastruktur verursacht werden.
(4) Haftungs-/Schadensersatzansprüche sind im Übrigen ausgeschlossen, sofern diese nicht durch Railflex, deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt wiederum nicht für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder bei Personenschäden. Bei diesen wird die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
(5) Railflex und der Kunde werden sich in jedem Schadensfalle gegenseitig Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben.
(6) Sämtliche Verluste oder Beschädigungen sowie Lieferfristüberschreitungen sind unter Beachtung der gesetzlichen Fristen schriftlich bei Railflex zu reklamieren. Diesbezügliche Verspätungen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 11 Unabwendbare Ereignisse / Höhere Gewalt

(1) Tritt ohne Verschulden von Railflex oder aufgrund von höherer Gewalt ein Fall ein, der den beauftragten Transport unmöglich macht, so ist Railflex ohne weitere Verpflichtung, insbesondere ohne Zahlungsverpflichtung, von der Transportverpflichtung befreit. Fälle höherer Gewalt, die Dienstleister und/oder Unterauftragnehmer von Railflex betreffen, gelten gleichzeitig als Railflex befreiende höhere Gewalt.
(2) Alle Ereignisse, die Railflex auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen Railflex nicht abwenden konnte, gelten als höhere Gewalt. Dieses sind z.B. Mobilmachung, Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Putsch, Aufruhr, Terrorakte, Pandemie, Epidemie, Unwetter / Naturkatastrophen, Hoch- und Niedrigwasser, Feuer, Explosion, Streik, Aussperrung, Streckensperrung wegen Suizid oder Unfällen oder Gegenständen auf den Gleisen, Schienen- oder Fahrleitungsbruch, unangekündigte behördliche Maßnahmen, die Nichtzurverfügungstellung geplanter oder bestellter Trassen durch den Infrastrukturbetreiber sowie andere von den Parteien nicht zu vertretende Verkehrs-, Transport- und sonstige schwere Betriebsstörungen.
(3) Die von höherer Gewalt betroffene Partei ist für die Dauer der höheren Gewalt von der Erfüllung der vom Ereignis höherer Gewalt betroffenen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Parteien werden sich in diesen Fällen – oder wenn der Eintritt eines solchen Falles erkennbar wird – umgehend miteinander in Verbindung setzen und sich über die voraussichtliche Dauer des Ereignisses bzw. über den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen informieren.

§ 12 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Railflex hat wegen aller Forderungen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, gleich, ob diese Forderung fällig sind oder nicht, Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten, jedoch nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Railflex darf Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte wegen Forderungen aus anderen mit dem Kunden durchgeführten Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten sind oder falls die Vermögenslage des Schuldners die Forderung von Railflex gefährdet.
(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Im Falle des Schuldnerverzuges des Kunden ist Railflex berechtigt, nach vorheriger und erfolgter Androhung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig zu verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann Railflex in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

§ 13 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung (Fracht) wird, falls nicht anderes vereinbart, bei Ablieferung des Transportguts zur Zahlung fällig.
(2) Railflex ist jedoch berechtigt, vom Kunden auch bereits vor diesem Zeitpunkt angemessene Abschlagszahlungen (Vorschuss) zu verlangen.
(3) Railflex übermittelt Rechnungen auf dem Post- oder dem elektronischen Wege. Die Ausstellung und Zustellung der Rechnung erfolgt aufgrund der vom Kunden im Vertrag genannten Daten.
(4) Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Leistung und dem Zugang der Rechnung erfolgen. Diese müssen in Textform per E-Mail an Railflex übersandt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Unterlassung von Beanstandungen als Genehmigung der Rechnung. Auch nach Ablauf dieser Frist bleiben gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bei begründeten Einwendungen unberührt.

§ 14 Verzug, Aufrechnung

(1) Zahlungsverzug tritt spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf. Für die Verzugszinsen gilt § 288 Abs. 2 BGB für Geschäfte mit Unternehmern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden von Railflex schriftlich oder per E-Mail geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gegen Ansprüche von Railflex kann der Kunde nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 15 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und im Zusammenhang mit Eisenbahngüterbeförderungen ist Gerichtsstand Ratingen bzw. Düsseldorf.
(2) Alle Verträge zwischen Railflex und dem Kunden einschließlich der Fragen des Abschlusses, der Wirksamkeit und der Einbeziehung dieser AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Railflex GmbH | Borsigstr. 1 | 40880 Ratingen | www.railflex.de

 

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